Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
07. August 1996
§ 144
§ 144 – Dienstordnung
(1) Die Vertreterversammlung des Unfallversicherungsträgers hat die Ein- und Anstellungsbedingungen und die Rechtsverhältnisse der Angestellten unter Berücksichtigung des Grundsatzes der funktionsgerechten Stellenbewertung durch eine Dienstordnung angemessen zu regeln, soweit nicht die Angestellten nach Tarifvertrag oder außertariflich angestellt werden. (2) Verträge mit Angestellten, die der Dienstordnung nach diesem Buch unterstehen sollen, dürfen ab dem 1. Januar 2023 nicht mehr abgeschlossen werden, es sei denn, die Angestellten unterstanden am 31. Dezember 2022 bereits einer Dienstordnung.
Kurz erklärt
- Die Vertreterversammlung regelt die Arbeitsbedingungen der Angestellten durch eine Dienstordnung.
- Dabei wird der Grundsatz der funktionsgerechten Stellenbewertung berücksichtigt.
- Angestellte, die nach Tarifvertrag oder außertariflich angestellt sind, sind von dieser Regelung ausgenommen.
- Ab dem 1. Januar 2023 dürfen keine neuen Verträge unter der Dienstordnung abgeschlossen werden.
- Ausgenommen sind Angestellte, die bereits am 31. Dezember 2022 einer Dienstordnung unterstanden.